Ihr Steuerstrafverteidiger im Herzen von Landshut!
Das Steuerstrafrecht unterscheidet sich vom sonstigen Strafrecht durch zahlreiche Besonderheiten.
Ein Beispiel: Im "normalen Strafprozessrecht" hat der Beschuldigte das Recht, die Aussage zu verweigern, ohne dass ihm dadurch ein Nachteil entsteht. Im Steuerstrafrecht gilt das in dieser Form nicht. Grundsätzlich hat der Beschuldigte zwar auch im Steuerstrafrecht das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht. Will er keine wirtschaftlichen Nachteile in Kauf nehmen, ist er aber im gleichzeitig laufenden Veranlagungsverfahren - also bei der Festsetzung der Steuer - "darlegungspflichtig". Dieser Konflikt muss im Einzelfall individuell gelöst werden. Unbedingt erforderlich ist also eine professionelle Beratung und Vertretung. Das Ziel lautet üblicherweise, eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Ein wichtiger Aspekt liegt darin, wie sich das Verfahren auf die weitere berufliche Entwicklung und die Existenz auswirkt. Beispielsweise kann sich das Verfahren für Beamte oder Selbständige, die auf öffentliche Auftraggeber angewiesen sind, negativ auswirken.
Wir bieten Ihnen
- Beratung (Strategie, Rechtslage)
- Strafbefreiende Selbstanzeige, d.h. Nacherklärung von bisher nicht angegebenen Einkünften
- Einsichtnahme in die Strafakte
- Verhandlungen mit dem Finanzamt wegen einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO oder einer tatsächlichen Verständigung
- Strafverteidigung vor Gericht