Vorsicht bei falscher Selbstbezichtigung im Bußgeldverfahren!

Die folgende Konstellation dürfte wohl nicht so selten vorkommen:

A wird geblitzt. Im Bußgeldverfahren gibt er B als Fahrer an. B bestätigt dies auch zunächst und erst nachdem für A die Verjährung eingetreten ist, klären beide die Sache gegenüber der Bußgeldstelle bzw. dem Gericht auf.

Das kann jedoch nach Meinung des Oberlandesgerichtes Stuttgart gründlich in die Hose gehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15).

Konkret hatte sich, nachdem A von seiner Firma als regelmäßiger Fahrer des Fahrzeuges benannt wurde, B in Absprache mit A selbst als Fahrer gegenüber der Bußgeldbehörde „gestellt“ und erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber A, bei der Bußgeldbehörde die Sache aufgeklärt. Nachdem in den ersten Instanz der echte Fahrer (A) und der falsche Fahrer (B) wegen falscher Verdächtigung bzw. Beihilfe dazu zu Geldstrafen verurteilt wurden, die Berufungsinstanz den falschen Fahrer sodann freisprach, stellte das OLG in der Revision klar, dass für beide Beteiligte eine Strafbarkeit gegeben sei.

Es mache sich derjenige strafbar, der gegenüber einer zuständigen Behörde Behauptungen tatsächlicher Art aufstelle, die geeignet seien, ein behördliches Verfahren gegen einen anderen, behaupteten Täter herbeizuführen. Der echte Fahrer habe die Tatherrschaft des Hintermannes gewollt. Er habe in seinem Interesse gewollt, dass der zweite sich fälschlicherweise als Täter bezeichnet. Dies überschreite im konkreten Fall die Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens. Die Einwilligung des zweiten (B), führe nicht zur Straffreiheit.

Da beide im gegenseitigen Einverständnis gehandelt hätten und auch B einen entsprechenden Beitrag zur Beeinträchtigung der Rechtspflege geleistet habe, sei dieser als Beihelfer zu bestrafen.

Die vorliegende Konstellation, in der echter und falscher Fahrer gemeinsam die Bußgeldbehörde versuchen auszutricksen, bietet daher erhebliche Gefahren für beide. Das anschließende Strafverfahren ist mit Sicherheit unbequemer und teurer, als ein paar Euro Bußgeld und ein paar Punkte in Flensburg.

Deshalb: Selbst in so vermeintlich einfachen Sachen wie einem Bußgeldverfahren ist der Weg zum spezialisierten Anwalt häufig sinnvoller, als eine eigene Verteidigung. Stolperfallen lauern überall. Deshalb sollten Sie sich in Bußgeldverfahren immer von einem spezialisierten Anwalt beraten und verteidigen lassen! 

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