Ihr Steuerstrafverteidiger im Herzen von Landshut!

Strafrecht und Steuerrecht sind eng miteinander verflochten.

Daher ist es erforderlich, in Steuerstrafverfahren einen Rechtsanwalt einzuschalten, der ausreichend Erfahrung auf beiden Gebieten nachweisen kann.

Herr Rechtsanwalt Florian Wiesenberger bietet Ihnen eine Vertretung auf Augenhöhe – sei es gegenüber dem Richter, dem Staatsanwalt oder dem Finanzbeamten.

Es geht dabei ganz selten um lautstarken Konflikt. Es ist vor allem die anwaltliche Kunst der friedlichen und bestenfalls geräuschlosen, aber erfolgreichen Auseinandersetzung.

Klassische Hinterziehungsfälle stellen etwa dar:

  • Schwarzgeld (Nichtangabe steuerpflichtiger Umsätze, verdeckte Gewinnausschüttungen, Schwarzarbeit, Serviceunternehmen etc.), 
  • Nachlassfälle, 
  • Verrechnungspreisfälle, 
  • Umsatzsteuerkarusselle und Kettenbetrug (Altfälle), 
  • Umsatzsteuerhinterziehung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Kfz-Handel, 
  • Schrotthandel, 
  • Bargeldkontrollen an den Grenzen und 
  • Bestechungsfälle.
Welche verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Steuerstrafrechts sind zu beachten?

Im Rahmen der Verteidigung in Steuerstrafsachen sind insbesondere die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Steuerstrafrechts zu beachten.
Grundsätzlich läuft neben dem Steuerstrafverfahren das hiervon unabhängige und gleichrangige Besteuerungsverfahren. Während im Strafverfahren der Grundsatz gilt, dass niemand dazu verpflichtet ist, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken (sog. "Nemo-Tenetur-Grundsatz"), ist der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Grund: Steuerhinterzieher sollen nicht besserstehen als Steuerehrliche. Die steuerliche Mitwirkungspflicht darf jedoch nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn dies zu einer Selbstbelastung des Steuerpflichtigen führen würde. Diese Ausnahme wirkt sich zwar faktisch wie ein Mitwirkungsverweigerungsrecht aus. Sie ist aber nur ein Pyrrhussieg: Die Finanzverwaltung ist in einem solchen Fall nämlich berechtigt, steuerliche Konsequenzen aus der verweigerten Mitwirkung zu ziehen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dass eine solche Schätzung nicht selten zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausfällt, dürfte nicht überraschen. Die Schätzung darf jedoch nicht bewusst zu hoch vorgenommen werden, um den Steuerpflichtigen zu "bestrafen". Strafschätzungen sind also unzulässig.

Mit welchen Ermittlungsbehörden hat man es bei der Steuerhinterziehung zu tun?

In steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren treten regelmäßig zwei unterschiedliche Ermittlungsbehörden auf:
Die Steuerfahndung ("Steufa") und die Straf- und Bußgeldsachenstelle ("BuStra").
Während man die Steuerfahndung auch als "Steuerpolizei" oder "Kriminalpolizei in Steuersachen" bezeichnen kann, wird die Straf- und Bußgeldsachenstelle als "Steuerstaatsanwaltschaft" bezeichnet. Beide Ermittlungsbehörden sind Teil der Finanzverwaltung. In bestimmten Fällen besteht jedoch eine Pflicht der Finanzbehörde, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben (z.B. wenn durch die Steuerhinterziehung auch andere Delikte wie Urkundenfälschung oder Untreue begangen wurden). Ferner ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, das Verfahren jederzeit an sich zu ziehen.

Wo im Gesetz ist die `Steuerhinterziehung` normiert?

Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für Regelungen des Steuerstrafrechts ist die Abgabenordnung:
Die §§ 369 bis 412 AO umfassen sowohl strafrechtliche als auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen.
Doch es existieren auch jenseits der Abgabenordnung Regelungen zum Steuerstrafrecht.
Beispiele:

  • Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (Ordnungswidrigkeit, § 26b UStG)
  • Nichtanmeldung geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten (Ordnungswidrigkeit, § 50e EStG)
  • „Kirchensteuerhinterziehung“ (Steuerstraftat, § 6 Absatz 1 Kirchensteuerrahmengesetz Niedersachsen)
  • Verletzung der Anzeigepflicht im Todesfall (Ordnungswidrigkeit, § 33 Absatz 4 Erbschaftsteuergesetz)
  • Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (Steuerstraftat, § 26c UStG)

Im Übrigen sind auch die Vorschriften der Strafprozessordnung für eine erfolgreiche Verteidigung von grundlegender Bedeutung.

Welche strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Folgen sind zu erwarten?

Verstöße gegen Steuergesetze werden sehr unterschiedlich sanktioniert.
Auch hier unterscheidet man zwischen strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Verstößen.
Erstere ziehen Strafen (Geldstrafe, Freiheitsstrafe) nach sich, zweitere werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet.
Diese Differenzierung lässt sich am Beispiel der Straftat "Steuerhinterziehung" (nach § 370 Absatz 1 AO) und der Ordnungswidrigkeit "Leichtfertige Steuerverkürzung" (§ 378 Absatz 1 AO) veranschaulichen: Eine Steuerhinterziehung, (die dem Grunde nur vorsätzlich begangen werden kann) im genannten Sinne wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, die Leichtfertige Steuerverkürzung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet.
Die Mehrzahl der Steuerstrafverfahren endet mit einer Einstellung gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO). Der Beschuldigte erhält die Möglichkeit, dass Verfahren durch Zahlung einer Geldauflage zu beenden und Strafklageverbrauch eintreten zu lassen.
Die Landshuter Finanzbehörden sehen sich in der Regel bis zu einem Hinterziehungsbetrag von maximal 5.000 EUR zu einer Einstellung gemäß § 153a StPO in der Lage.
Eine Einstellung ohne Auflagen gemäß § 153 StPO, § 398 der Abgabenordnung (AO) kommt nur in Fällen geringfügiger Steuerhinterziehungen in Betracht.
Die zweithäufigste Beendigung des Steuerstrafverfahrens erfolgt durch den Strafbefehl. Legt der Betroffene keinen fristgemäßen Einspruch gegen den ihm zugestellten Strafbefehl ein, wird dieser rechtskräftig und stellt eine strafrechtlich Verurteilung dar. Im Falle eines Einspruchs kommt es zur Hauptverhandlung und der Strafbefehl bekommt die Funktion einer Anklageschrift. Im Strafbefehl kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung ausgesprochen werden.


In besonders schweren Fällen ist eine Eröffnung der Hauptverhandlung unausweichlich. Es wird Anklage erhoben und es kommt zu einer mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht.
Ein besonders schwerer Fall liegt u.a. schon dann regelmäßig vor, wenn unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt wurden. Ein weiteres sogenanntes Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ist gegeben, wenn Steuern in besonders großem Ausmaß verkürzt werden.
Strafrechtliche Nebenfolgen und außerstrafrechtliche Folgen können jedoch gravierendere Auswirkungen als die Strafe selbst haben.
Als Maßregel der Sicherung und Besserung kann das Gericht bereits im Strafverfahren ein Verbot aussprechen, einen Beruf, Berufszweig, Gewerbe oder Gewerbezweig auszuüben. Die Dauer des Verbots beträgt ein bis zu 5 Jahre, in seltenen Ausnahmefällen kann es jedoch sogar lebenslang ausgesprochen werden, § 70 Abs. 1 S. 2 StGB.
Ärzte müssen den Entzug der Approbation nach den §§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO wegen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes befürchten.
Bei Architekten kommt eine ehrengerichtlich veranlasste Löschung der Eintragung in die Architektenliste nach den landesrechtlichen Architektengesetzen in Betracht.


Für Bankmitarbeiter kann sich wegen einer Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit die Aufhebung der Erlaubnis gemäß §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG ergeben. Ein Beamtenverhältnis endet bei Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ipso iure gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG. Schließlich kann eine Steuerverfehlung den Ausschluß von öffentlichen Aufträgen zur Folge haben.

Wie sieht es mit der Steuerschuld und der Haftung bei Steuerhinterziehung aus?

Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich die tatsächlich entstandenen Steuern zu zahlen. Das Besteuerungsverfahren läuft eigenständig und gleichrangig zum Steuerstrafverfahren.
Die steuerrechtliche Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren bleiben bestehen, da sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen in beiden Verfahren gemäß § 393 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nach den jeweils geltenden Vorschriften richten. Nach der Einleitung des Strafverfahrens sind gemäß § 393 Abs. 1 S. 3 AO die steuerlichen Pflichten jedoch nicht mehr mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Konsequenz einer mangelnden Mitwirkung kann jedoch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO sein. Auch wenn sog. Strafschätzungen unzulässig sind (vgl. BFH BStBl. II 2001, 381), kann auf Grundlage des § 162 AO doch erheblicher Druck auf den Beschuldigten ausgeübt werden. Daneben kann die Verpflichtung zur Abgabe richtiger (auch belastender) Steuererklärungen für die Folgejahre eine Selbstbelastungsgefahr begründen.
Die hinterzogenen Steuern sind gemäß §§ 235, 238 AO mit 0,5 Prozent für jeden vollen Monat zu verzinsen. Die Zinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig (§§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8a EStG, 12 Nr. 3 EStG, 10 Nr. 2 KStG).
Gemäß § 69 AO haften die in den §§ 34, 35 AO genannten Personen für Steuerhinterziehungen der von Ihnen vertretenen Steuerpflichtigen. Die Haftung betrifft also die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen (AG-Vorstand, GmbH-Geschäftsführer etc.) und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 34 Abs. 1) sowie derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt soweit er die Pflichten eines in § 34 Abs. 1 genannten Vertreters rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
Wer nicht selbst Steuerschuldner ist, kann gemäß § 71 AO in Anspruch genommen werden. Danach haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt für die hinterzogenen Steuern bzw. zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie die Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO. Dies kann etwa den Steuerberater betreffen, der dem Steuerhinterzieher (auch nur psychische) Beihilfe leistet. Die Haftung nach § 69 und 71 AO kann parallel bestehen.
Im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen kommt eine Haftung gemäß § 25d UStG in Betracht.

Was kostet mich eine Verteidigung in einer steuerstrafrechtlichen Angelegenheit?

Die Berechnung der Vergütung erfolgt gemäß Vereinbarung auf Stundensatzbasis.
Die Vereinbarung von Pauschalen für einzelne Verfahrensabschnitte (angelehnt an die gesetzlichen Rahmengebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) wird den Eigenheiten der Verteidigung in Steuerstrafsachen und der Bearbeitung von Selbstanzeigemandaten in aller Regel nicht gerecht.
Der Umfang der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistung lässt sich zu Mandatsbeginn regelmäßig nicht zuverlässig einschätzen. Insbesondere in Schätzungsfällen können sehr umfangreiche Recherchen an bisher unbeachteten Aspekten des Sachverhalts und hartnäckige Überzeugungsarbeit gegenüber dem Finanzamt erforderlich werden.
Ziel der Verteidigung ist in Steuerstrafsachen häufig die Vermeidung von den auf das Ermittlungsverfahren folgenden Verfahrensabschnitten wie etwa einer Hauptverhandlung. Der hierfür zu erbringende Aufwand wird durch eine Aufstellung der geleisteten Stunden für beide Seiten, Mandant wie Rechtsanwalt, gerecht abgebildet.